Teilnahme an der Übernahme von Krediten zur Liquiditätssicherung durch das Land im Rahmen des Gesetzes über den Saarlandpakt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt)
Teilnahme an der Übernahme von Krediten zur Liquiditätssicherung durch das Land im Rahmen des Gesetzes über den Saarlandpakt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt)